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Copyright bei Schlüsselwörtern für Suchmaschinen?

BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07 -

Für Schlüsselwörter gilt kein Copyright in Suchmaschinen, auch wenn das Schlüsselwort einem Hersteller einer eingetragenen Marke als Teil des Markennamens dient. Eine Benutzung der fremden Marke zum eigenen Vorteil kann nicht nachgewiesen werden, wenn lediglich ein Wort genutzt wird welches zum Betreiber des Shops führt, der die Suchmaschinenwerbung geschaltet hat. Ist kein eindeutiges Zeichen in Form eines geschützten Markenzeichens verwendet, liegt keine Copyright Verletzung vor und der Anbieter darf das Wort als Keyword in Suchmaschinen verwenden. Anders verhält es sich, wird ein direktes Zeichen einer Marke zur Eigenwerbung eingesetzt und somit das Patentrecht des Markeninhabers gefährdet.

Laut einem Urteil des BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07 – OLG Braunschweig, wurde eine Klage abgewiesen in welcher ein Markeninhaber sein Recht einklagen wollte, weil ein Dritter ein mit der Marke des Klägers identisches Markenzeichen zur Eigenwerbung in der Suchmaschine einsetzte. Seine Klage auf Verwendung der eigenen Marke für fremde Zwecke, wurde abgewiesen da eine Markenrechtsverletzung durch den Einsatz des Schlüsselwortes nicht erfolgt ist.

Einer Berufung der Klägerin wurde erst stattgegeben, was eine Klage des Beschuldigten nach sich zog. In der letzten Klage wurden die Ansprüche der Klägerin abgewiesen und mit einer plausiblen Begründung unterlegt.

Der Beklagte hatte sich zwar durch die Eingabe des Wortes als Schlüsselwort einen Vorteil verschafft und die Bekanntheit zur eigenen Repräsentation seiner Dienstleistungen und Waren genutzt, habe aber keine Markenrechtsverletzung begangen. Die Benutzung des Schlüsselwortes stellt für die Klägerin keine Einbußen am Gewinn oder Beeinträchtigung der Funktionen der Marke da. Für die Abweisung der Klage wurde zugrunde gelegt, dass die Herkunftsfunktion des Schlüsselwortes für die Adwords-Anzeige die Klägerin nicht benachteiligt oder beeinträchtigt.

Hier spielte auch eine Rolle, dass die Beeinträchtigung einer Marke bei einer Adwords-Anzeige durch Dritte auch davon abhinge, wie diese Anzeige gestaltet ist und welche Inhalte sie enthält. Im vorliegenden Falle war keine Möglichkeit zur Verwechslung zwischen den Angeboten der Klägerin und der Anzeige des Beklagten gegeben. Aus der Adwords-Anzeige des Beklagten war keinerlei wirtschaftliche Verbindung zur Klägerin zu erkennen und somit ist eine Verwechslung des Angebotes von Klägerin und Beklagtem ausgeschlossen. In der Anzeige fehlt jeder Anhaltspunkt, der eine Verbindung zur Klägerin vermuten lassen würde und somit für Internetnutzer zur Annahme führen könnte, die Werbeeinblendung stamme von der Klägerin. Anders verhält sich die Schaltung von Metatags die dafür sorgen würden, dass auch die Internetpräsenz der Klägerin bei Eingabe des Suchwortes in der Suchmaschine gefunden worden wäre.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen.


Erstellt am: 13.01.2011 um 9:09 Uhr - von: reifert - Kategorie(n): Urheberrecht

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